Regelungen zum Verkauf von Waren mit Handwagen/ Lastenrad

Folgender Sachverhalt ist an die Fraktion herangetragen worden: Unternehmer beabsichtigen, Speisen um die Mittagszeit in der Innenstadt zu verkaufen. Der Verkaufsgedanke war sich per Lastenrad oder Handwagen im Innenstadtbereich aufzustellen und für ca. 3 bis 4 Stunden täglich bzw. 2 bis 3 Mal pro Woche frisch zubereitete Speisen zu verkaufen.

 

Die erste Anlaufstelle um die Verkaufsidee zu testen war der Marktplatz an Markttagen.

 

Frage 1: Besteht, entgegen der geschilderten Aussagen, die Möglichkeit eine Sondergenehmigung über eine verkürzte Verkaufszeit in den Mittagsstunden auf Grundlage der Marktordnung zu erhalten?

 

 

 

Die Regelungen der Marktordnung sehen aktuell keine Möglichkeit für eine verkürzte Verkaufszeit in den Mittagsstunden vor.

 

 

 

Frage 2: Besteht die Möglichkeit, eine anderweitige Sondergenehmigung zum Verkauf von Waren aus Handwagen/Lastenrädern im Bereich der Innenstadt zu erhalten? Wenn ja, welche Kriterien müssen dafür erfüllt sein?

 

 

 

Das Aufstellen eines Verkaufsfahrrades/Lastenfahrrades zum Verkauf von Lebensmitteln auf den öffentlichen Verkehrsflächen in den Fußgängerzonen der Altstadt und am Alten Hafen in Wismar, stellt eine Sondernutzung dar, weil darin eine Benutzung der Straße zu nicht vorwiegend dem Verkehr dienenden - sondern vielmehr gewerblichen - Zwecken liegt und dadurch eine Überschreitung des Widmungszweckes der Straße vorliegt.

 

 

 

Es handelt sich auch nicht um eine erlaubnisfreie Sondernutzung nach § 4 der Sondernutzungssatzung der Hansestadt Wismar.

 

 

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar hat zur Konkretisierung der Ermessensentscheidungen über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis eine Gestaltungsrichtlinie beschlossen. Gemäß der Festlegung Punkt 5.9 der Gestaltungsrichtlinie zur Sondernutzungssatzung der Hansestadt Wismar beeinträchtigen mobile Info-, Verkaufs-, Imbiss- und Ausschankeinrichtungen in jeglicher Art und Ausführung und Straßenüberspanner auf Grund ihrer räumlichen Wirkung sowohl das Erscheinungsbild des öffentlichen Straßenraumes, als auch das Stadtbild. Sie sind daher grundsätzlich unzulässig. Lediglich im Rahmen von Veranstaltungen, Promotionaktionen und Stadtfesten können mobile Info-, Verkaufs-, Imbiss- und Ausschankeinrichtungen befristet gestattet werden.